Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der WuVo Security GmbH
für Verträge mit Unternehmern
WuVo Security GmbH
Robert- Perthel-Straße 77a, 50739 Köln
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmerkreis, Ausschließlichkeit
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Angebote, Beauftragungen, Abrufe, Einsätze, Lieferungen und sonstigen Leistungen der WuVo Security GmbH, gleich ob es sich um Sicherheitsdienstleistungen, Bewachungsleistungen, Veranstaltungsleistungen, Empfangs- und Pförtnerdienste, Ermittlungsleistungen, Alarmverfolgung, Streifendienste, Begleit- und Personenschutz, Schließdienste, Bereitschaftsdienste oder damit zusammenhängende Neben- und Sachleistungen handelt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber sie keine Anwendung.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn sie in Bestellungen, Einkaufsbedingungen, Vendor-Portalen, Registrierungsformularen, Bestellnummernsystemen, Freigabeprozessen, Lieferabrufen oder sonstigen Dokumenten des Auftraggebers enthalten sind und WuVo in Kenntnis solcher Bedingungen leistet, Rechnungen stellt, Zahlungen entgegennimmt oder auf Schreiben des Auftraggebers nicht gesondert widerspricht.
(4) Eine ausdrückliche Zustimmung von WuVo zu fremden Bedingungen bedarf mindestens der Textform und gilt im Zweifel nur für den konkret bezeichneten Einzelfall.
(5) Individuelle Vereinbarungen, gesondert unterzeichnete Rahmenverträge sowie ausdrücklich bestätigte Einzelabreden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge: Individualabrede, Rahmenvertrag, Auftragsbestätigung von WuVo, Leistungsbeschreibung oder Angebot von WuVo, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss, Einbeziehung und Form der Zugänglichmachung
(1) Angebote von WuVo sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung von WuVo, durch Annahme eines Angebots von WuVo durch den Auftraggeber, durch Abruf auf Grundlage eines Rahmenvertrages oder spätestens durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung durch WuVo.
(3) Die Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch Beifügung als PDF, durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments, durch eindeutigen Link auf eine dauerhaft abrufbare Fassung, durch Einbindung in ein Bestellportal oder durch sonstige zumutbare elektronische Zugänglichmachung erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Vertragsschluss mit dem Inhalt vertraut zu machen.
(4) Wurden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung einmal wirksam einbezogen, gelten sie auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Übersendung bedarf.
§ 3 Leistungsgegenstand, Dienstleistungscharakter und Leistungsbestimmung
(1) WuVo erbringt die vertraglich vereinbarten Sicherheits- und Nebenleistungen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots, der Auftragsbestätigung, eines Einsatzplans oder sonstiger individualvertraglicher Leistungsbeschreibungen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist, schuldet WuVo Dienstleistungen, nicht einen werkvertraglichen Erfolg. Insbesondere schuldet WuVo keine absolute Gefahrenfreiheit, keine Erfolgsgarantie für präventive Sicherheitsmaßnahmen und keine vollständige Verhinderung jedes Schadenseintritts.
(3) WuVo ist berechtigt, die konkrete Organisation der Leistungserbringung, den Personaleinsatz, die Schichteinteilung, den Austausch von Personal, die Einsatzmittel, die Dokumentationsform und die operative Ausgestaltung im Rahmen des vereinbarten Leistungsbildes nach billigem Ermessen festzulegen, soweit dem keine ausdrücklich getroffenen Einzelabreden entgegenstehen.
(4) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter namentlich benannter Mitarbeiter, soweit WuVo nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes zugesagt hat.
(5) WuVo ist berechtigt, das Einsatzkonzept und die Durchführung der Leistung anzupassen, wenn dies aufgrund geänderter Gefährdungslagen, tatsächlicher Umstände vor Ort, gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, Anordnungen des Hausrechtsinhabers oder aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Führt eine solche Änderung zu einem Mehraufwand, ist dieser zusätzlich zu vergüten, soweit er nicht von der ursprünglichen Preisabrede umfasst ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat WuVo rechtzeitig vor Leistungsbeginn sämtliche Informationen, Unterlagen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für eine ordnungsgemäße, sichere und wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Objektinformationen, Gefährdungslagen, Besucherströme, Ansprechpartner, Meldeketten, Hausordnungen, Zutrittsregelungen, Flucht- und Rettungswege, technische Schnittstellen, Besonderheiten des Veranstaltungsgeländes oder Objekts sowie sämtliche dem Auftraggeber bekannten Risiken.
(2) Der Auftraggeber hat sämtliche in seiner Sphäre liegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Er stellt insbesondere sicher, dass die Einsatzorte zugänglich sind, erforderliche Zutrittsrechte, Ausweise, Freigaben, Parkmöglichkeiten und Ansprechpersonen vorhanden sind und die zur Leistungserbringung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden.
(3) Der Auftraggeber benennt vor Leistungsbeginn mindestens einen verantwortlichen Ansprechpartner, der vor Ort oder aus der Ferne in angemessener Zeit erreichbar ist und Erklärungen zur Leistungsausführung, zu Einsatzänderungen, Beanstandungen und Leistungsnachweisen wirksam entgegennehmen und abgeben kann.
(4) Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung oder beruht eine Unterbrechung, Verzögerung oder Erschwerung der Leistung auf Umständen aus seiner Sphäre, bleiben die Vergütungsansprüche von WuVo unberührt; zusätzliche Warte- , Vorhalte-, An- und Abfahrts-, Umsetzungs- und Organisationszeiten sind gesondert zu vergüten.
§ 5 Leistungsnachweise, Zeiterfassung und Ansprechpartner am Einsatzort
(1) WuVo dokumentiert die Leistungserbringung durch Leistungsnachweise, Einsatzberichte, Tätigkeitsprotokolle, digitale Zeiterfassung, Wachbuch, Touren- oder Ereignisprotokolle oder vergleichbare Dokumentationsformen.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass am Einsatzort ein bevollmächtigter Ansprechpartner zur Entgegennahme von Meldungen und zur Gegenzeichnung von Leistungsnachweisen zur Verfügung steht. Soweit der Auftraggeber keine abweichende schriftliche Benennung vornimmt, gelten insbesondere Objektleiter, Veranstaltungsleiter, Schichtführer, Empfangsverantwortliche oder sonstige verantwortliche Personen als zur Entgegennahme und Gegenzeichnung bevollmächtigt.
(3) Eine Gegenzeichnung bestätigt die dokumentierten Einsatzzeiten, Anwesenheiten, Positionen und die Vorlage des Nachweises als Abrechnungsgrundlage. Weitergehende Einwendungen bleiben dem Auftraggeber nur insoweit vorbehalten, als sie bei Gegenzeichnung objektiv nicht erkennbar waren.
(4) Unterbleibt eine Gegenzeichnung, obwohl die Leistung erbracht und der Leistungsnachweis vorgelegt wurde, oder verweigert der Auftraggeber die Gegenzeichnung ohne unverzügliche konkrete Begründung in Textform, ist WuVo berechtigt, die eigenen Leistungsnachweise und elektronischen Aufzeichnungen der Rechnungsstellung zugrunde zu legen.
(5) Leistungsnachweise, die dem Auftraggeber in Textform übermittelt werden, gelten im kaufmännischen Verkehr als sachlich richtige Abrechnungsgrundlage, wenn der Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang substantiiert, positionsbezogen und in Textform widerspricht. Pauschale Beanstandungen genügen nicht. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber darlegt und nachweist, dass ihm ein früherer Widerspruch ohne eigenes Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6) Beanstandungen, die während eines laufenden Einsatzes oder unmittelbar nach dessen Ende erkennbar sind, hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, damit WuVo Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe erhält. Unterbleibt eine solche Anzeige schuldhaft, sind Rechte des Auftraggebers insoweit ausgeschlossen, als WuVo bei rechtzeitiger Anzeige noch hätte Abhilfe schaffen oder den behaupteten Nachteil mindern können.
§ 6 Vergütung, Nebenleistungen und Mindestabrechnung
(1) Es gelten die in Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmenvertrag, Preisblatt oder Einzelabruf vereinbarten Vergütungssätze. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Soweit keine abweichende Einzelvereinbarung getroffen wurde, gilt je eingesetzter Sicherheitskraft oder sonstigem eingesetzten Mitarbeiter eine Mindesteinsatzdauer von vier Stunden pro Einsatz oder Abruf. Nach Ablauf der Mindesteinsatzdauer erfolgt die Abrechnung je angefangener halber Stunde.
(3) Vergütungspflichtig sind neben den eigentlichen Einsatzzeiten auch notwendige Briefings, Übergaben, Kontroll- und Dokumentationszeiten, Wartezeiten, Stand-by-Zeiten, An- und Abfahrten, zusätzliche Rüstzeiten, Mehrzeiten infolge verspäteter Freigaben oder verzögerter Räumungen sowiesonstige Zeiten und Aufwendungen, die durch Umstände in der Sphäre des Auftraggebers oder durchnachträgliche Änderungswünsche veranlasst werden.
(4) Nacht-, Sonn-, Feiertags-, Gefahren-, Objekt-, Technik-, Fahrzeug-, Hundeführer- oder sonstige Zuschläge werden nach der jeweiligen Vereinbarung berechnet; fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung und fallen solche Leistungen oder Erschwernisse auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der konkreten Einsatzlage an, sind sie nach den bei WuVo hierfür üblichen Sätzen zu vergüten.
(5) Ändert der Auftraggeber nach Vertragsschluss Leistungsumfang, Zeitfenster, Einsatzort, Personalstärke, Qualifikationsanforderungen, Dokumentationsanforderungen oder sonstige Einsatzparameter, ist WuVo berechtigt, die Vergütung entsprechend anzupassen. Soweit vor Ausführung der Änderung keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wird, gilt die übliche Vergütung von WuVo für die geänderte oder zusätzliche Leistung.
(6) Interne Freigabe-, Bestellnummern-, Purchase-Order-, Vendor- oder Kostenstellenprozesse des Auftraggebers berühren die Vergütungspflicht nicht. Verlangt der Auftraggeber für die Rechnungsbearbeitung eine Bestell- oder Referenznummer, hat er diese WuVo rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitzuteilen. Unterbleibt dies, bleibt der Vertrag wirksam; die Leistungspflicht von WuVo und die Fälligkeit ordnungsgemäß erstellter Rechnungen werden hierdurch nicht hinausgeschoben.
§ 7 Rechnungsstellung, Abschläge und Fälligkeit
(1) WuVo ist berechtigt, erbrachte Leistungen nach Einsatzende, bei Dauereinsätzen monatlich, bei Großveranstaltungen oder länger laufenden Einsätzen auch in kürzeren Intervallen sowie durch Abschlags- oder Vorauszahlungsrechnungen abzurechnen.
(2) Bei Erstaufträgen, kurzfristigen Einsätzen, Großveranstaltungen, Projekten mit erheblichem Personalvorhalt oder bei begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ist WuVo berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(3) Rechnungen von WuVo sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Enthält eine Rechnung nach Auffassung des Auftraggebers einzelne streitige Positionen, hat dies keinen Einfluss auf die Fälligkeit und Zahlungspflicht hinsichtlich der unstreitigen Positionen. Der unstreitige Teil ist fristgerecht zu zahlen.
(5) Eigene Prüfungs-, Freigabe-, Genehmigungs-, Portal- oder Workflow-Prozesse des Auftraggebers verlängern die vereinbarte Fälligkeit nicht.
§ 8 Zahlungsverzug, Verzugsfolgen, Sicherheitsleistung und Leistungsverweigerung
(1) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
(2) Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Geschäftsverkehr sowie die gesetzliche Verzugspauschale; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Forderung ganz oder teilweise in Verzug, ist WuVo berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Beträge oder bis zur Stellung angemessener Sicherheit ganz oder teilweise auszusetzen, Personal abzuziehen, künftige Einsätze nur gegen Vorauszahlung durchzuführen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen.
(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche den Anspruch von WuVo auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährden, ist WuVo berechtigt, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Stellung angemessener Sicherheit zu verweigern.
(5) Macht WuVo von ihren Rechten nach den vorstehenden Absätzen Gebrauch, bleiben bis dahin entstandene Vergütungsansprüche, Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Rechte unberührt.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, von WuVo anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten, von WuVo anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen bloß behaupteter, pauschal geltend gemachter oder nicht entscheidungsreifer Forderungen ist ausgeschlossen.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen gegen WuVo durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von WuVo in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 10 Stornierung, Verschiebung, Einsatzabbruch und Annahmeverzug
(1) Wird ein verbindlich vereinbarter Einsatz, Abruf oder Termin durch den Auftraggeber ganz oder teilweise storniert, reduziert, verschoben oder vorzeitig beendet, ist WuVo berechtigt, eine pauschalierte Ausfallvergütung zu verlangen. Maßgeblich ist die auf den stornierten oder reduzierten Leistungsumfang entfallende Nettovergütung.
(2) Die Ausfallvergütung beträgt, sofern WuVo kein höherer tatsächlicher Schaden nachweist: bei Stornierung mehr als sieben Kalendertage vor Einsatzbeginn 25 Prozent, bei Stornierung bis sieben Kalendertage vor Einsatzbeginn 50 Prozent, bei Stornierung bis 72 Stunden vor Einsatzbeginn 75 Prozent, bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor Einsatzbeginn oder nach Einsatzbeginn 100 Prozent der auf den betroffenen Einsatz entfallenden Nettovergütung.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass WuVo kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. WuVo bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
(4) Kann WuVo die Leistung aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, nicht oder nicht vollständig erbringen, insbesondere wegen fehlendem Zugang, fehlender Freigaben, Nichtannahme, Räumungsproblemen, verspäteter Einsatzfreigabe, unzureichender Mitwirkung, unzutreffender Einsatzinformationen oder sonstiger durch den Auftraggeber veranlasster Hindernisse, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt; zusätzlich sind entstandene Mehraufwendungen zu ersetzen.
(5) Muss ein Einsatz aus Sicherheitsgründen, behördlichen Gründen, wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder wegen für WuVo unzumutbarer tatsächlicher Umstände vor Ort unterbrochen oder abgebrochen werden, werden die bis dahin erbrachten Leistungen, An- und Abfahrt, Vorhaltezeiten, Wartezeiten, Rückbau- und Organisationszeiten vollständig vergütet. Für den verbleibenden abgesagten Teil gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 11 Haftung
(1) WuVo haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet WuVo nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von WuVo für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet WuVo in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, reine Vermögensschäden infolge Betriebsunterbrechung oder Schäden, die auf unzureichenden, verspäteten oder unrichtigen Informationen des Auftraggebers beruhen.
(4) Soweit die Haftung von WuVo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen eingesetzten Personen.
§ 12 Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(3) Unberührt bleiben ebenfalls Ansprüche, die nicht wirksam der vertraglichen Verjährungsverkürzung zugänglich sind.
§ 13 Eigentumsvorbehalt bei Sach- und Nebenleistungen
(1) Soweit WuVo im Rahmen eines Auftrags auch Sachen liefert, insbesondere Geräte, Zutrittsmedien, Ausweise, Schlüssel, technische Ausrüstung, Verbrauchsmaterial oder sonstige Gegenstände, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von WuVo.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie ausreichend zu sichern und Zugriffe Dritter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist WuVo berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
§ 14 Vertragsdauer und Kündigung
Seite | 4(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Dauerschuldverhältnisse laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit.
(2) Dauerschuldverhältnisse können von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, soweit individualvertraglich keine abweichende Kündigungsregelung getroffen wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für WuVo liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen trotz Fristsetzung nicht bezahlt, erhebliche Mitwirkungspflichten verletzt, unzumutbare oder rechtswidrige Weisungen erteilt, Sicherheitsrisiken schafft, Mitarbeiter von WuVo beleidigt, bedroht oder gefährdet oder sonst Umstände vorliegen, die WuVo ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
(4) Kündigung, Stornierung oder Vertragsbeendigung berühren die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütungs-, Aufwendungsersatz-, Schadensersatz- und Ausfallvergütungsansprüche von WuVo nicht.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Köln. WuVo bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Für das Angebot:
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WuVo Security GmbH in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Diese sind diesem Angebot beigefügt und zusätzlich elektronisch abrufbar unter:
www.wuvo-security.de/agb
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
Für die Auftragsbestätigung:
Wir bestätigen den Auftrag ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
